Beschluss: zur Kenntnis genommen

Kenntnisnahme:

 

Der Bürgermeister hat auf die obliegenden Pflichten hinzuweisen und die Ratsfrauen und Ratsherren förmlich durch Handschlag zu verpflichten.


Sach- und Rechtslage:

 

Die Ratsfrauen und Ratsherren sind nach § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG auf die ihnen obliegenden Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zur Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG) und die Treuepflicht (§ 43 NKomVG) hinzuweisen.

 

Außerdem sind die Ratsfrauen und Ratsherren gemäß § 60 NKomVG zu Beginn der 1. Sitzung nach der Wahl förmlich dazu zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Willen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.

 

Die Verpflichtung kann durch Handschlag vorgenommen werden.

 

Die Pflichtenbelehrung und die Verpflichtung erfolgt durch den Bürgermeister.

 

Sitzungsbeiträge:

 

Bürgermeister Schmidtke weist alle anwesenden Ratsmitglieder auf die obliegenden Pflichten hin und verpflichtet die Ratsfrauen und Ratsherren förmlich durch Handschlag.