Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Für den Bebauungsplan Nr. 143 „Floating-PV Ahlhorn-West“ wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Das Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durchzuführen.


Sach- und Rechtslage:

 

Im Zuge einer autonomen Energieversorgung greifen immer mehr Unternehmen auf die Möglichkeiten der Installation von Photovoltaikanlagen zurück. Sowohl im Hinblick auf die Notwendigkeit der Nutzung regenerativer Energien wie auch einer grundsätzlichen Reduktion der CO²-Emissionen erscheint dieser Schritt sinnvoll.

 

Die Firma Gräper plant, auf dem firmeneigenen Abbausee für Kalksandstein eine schwimmende Photovoltaikanlage (Floating-PV) zu installieren. Derzeit wird die Fläche im Bebauungsplan Nr. 61 „Sandabbauflächen Kalksandsteinwerk Gräper“ als Fläche für Abgrabungen und Wasserfläche mit der Zweckbestimmung „See“ dargestellt. Die Fläche wurde zuvor für die Sandgewinnung genutzt und umfasst eine Seefläche von ca. 18 ha mit einem umlaufenden ungenutzten Wildnisstreifen.

 

Auf dem künstlich angelegten See soll eine Solarfläche mit einer Größe von 13 ha und einer Leistung von 18 Megawatt Peak (MWp) auf einer schwimmenden Unterkonstruktion entstehen. Die Anlage kann pro Jahr etwa 15.300 MWp Strom produzieren und bedeutet für die Firma neben der erheblichen Einsparung bei den Stromkosten eine jährliche CO²-Einsparung von ca. 8.415 t.

 

Durch die Verwendung von lichtdurchlässigen Modulen sowie eine Belegung von ca. 70 % der Seefläche mit Floating-PV-Modulen werden keine negativen Auswirkungen auf die Flora, Fauna sowie die Wasserqualität erwartet. Da zudem im Uferbereich keine Belegung erfolgt, bleiben die vorhandenen Brutmöglichkeiten sowie Rastmöglichkeiten für Vögel bestehen. Vergleichbare Projekte wurden z. B. in Groningen (Niederlande) erfolgreich umgesetzt. Das Baugesetzbuch sieht keine Privilegierung für schwimmende Photovoltaikanlagen vor, weshalb derzeit die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes notwendig ist.

 

Ein Übersichtsplan des Geltungsbereiches ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0411/2021-2026 beigefügt.

 

Der Bürgermeister empfiehlt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Für den Bebauungsplan Nr. 143 „Floating-PV Ahlhorn-West“ wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst.

 

Das Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durchzuführen.

 

Sitzungsbeiträge:

 

Der Bürgermeister führt in die Sach- und Rechtslage ein.

 

Die Abstimmung zu den Tagesordnungspunkten 12 und 13 soll en‘ bloc erfolgen.

 

Beigeordneter Behrens fragt, ob der Verweis auf die nicht zu erwartenden negativen Auswirkungen auf Flora, Fauna und die Vögel mit der UNB abgestimmt sei?

 

Bauamtsleiter Wedermann verweist auf eine wissenschaftliche Studie aus Groningen. In Deutschland sei man mit dieser Planung Vorreiter, daher gebe es von der UNB auch noch keine Aussage. Wie mit dem Umweltbericht umgegangen werden würde, würde man dann im Laufe des Verfahrens mit der UNB klären.

 

Beigeordneter Behrens führt zu den Problematiken der Flora, Fauna und der Vögel aus und teilt mit, dass die Partei sich Infos im Vorfeld zum Verfahren erwartet hätte. Diese seien zugesagt worden. Er fragt, ob es noch keine Informationen von der UNB geben würde? Er stellt den Antrag auf Verschiebung des Tagesordnungspunktes.

 

Da en‘ bloc entschieden werden soll, bezieht sich dieser Antrag auch auf Tagesordnungspunkt 13.

 

Der Antrag auf Vertagung wird mit 2 Ja-Stimmen und 7 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

Bauamtsleiter Wedermann teilt mit, dass man den Aufstellungsbeschluss nun benötigen würde, um ein Planungsbüro auszuschreiben und mit diesem dann die Kompensationsmöglichkeiten festzulegen. Dies würde dann auch in enger Abstimmung mit dem Landkreis respektive der UNB geschehen. Erst im laufenden Verfahren könne man die Details klären.

 

Ratsherr Reineberg teilt mit, dass die SPD-Fraktion dem Vorhaben zustimmen werde. Er möchte keine Vertagung, da die Fragen dann im Verfahren geklärt werden können.

 

Auch Ratsherr Wendt überstützt die Planung und teilt mit, dass eine Prüfung der Kompensation dann im Verfahren erfolgen können.