Sach- und Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 1 NKomVG ist für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses eine Vertreterin oder ein Vertreter von den Fraktionen/der Gruppe zu bestimmen.
Ist eine Fraktion/Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungssauschuss vertreten, so kann von ihr eine 2. Vertreterin oder ein 2. Vertreter bestimmt werden.
Die Fraktionen/Gruppe bestimmen die StellvertreterInnen der Beigeordneten wie folgt:
Für die CDU:
Für die SPD:
Für die Gruppe Grüne – KA – Linke:
Für die FDP:
Für die AfD (Grundmandat):
Beschlussempfehlung:
Die Fraktionen/die Gruppe bestimmen folgende StellvertreterInnen der
Beigeordneten:
CDU:
SPD:
Gruppe Grüne – KA – Linke:
FDP:
Die AfD-Fraktion
bestimmt Ratsherrn…………………………als Vertreter des Mitgliedes mit beratender Stimme.
Der Rat stellt die Bestimmung der StellvertreterInnen der Beigeordneten
fest: