Sach- und Rechtslage:
Der Rat kann nach § 71 Abs. 1 NKomVG aus der Mitte der Ratsfrauen und Ratsherren beratende Ausschüsse bilden.
Als Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften sind gemäß § 73 NKomVG ein Schulausschuss (§ 110 Nds. Schulgesetz) und ein Jugend- und Sozialausschuss (§ 13 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz/AGKJHG) zu bilden.
Die Anzahl und die Bezeichnung der Ausschüsse sind zu bestimmen.
In der vorangegangenen Wahlperiode waren folgende 6 Fachausschüsse gebildet:
1. Finanz- und Wirtschaftsausschuss
2. Infrastrukturausschuss
3. Jugend-, Ordnungs- und Sozialausschuss
4. Personalausschuss
5. Planungs- und Umweltausschuss
6. Schul- und Sportausschuss
Nach dem Haushaltsrecht soll sich die Bildung der Fachausschüsse an der Organisation der Verwaltung orientieren.
Es sollten daher folgende Fachausschüsse gebildet werden:
1. Finanz- und Wirtschaftsausschuss
2. Infrastrukturausschuss
3. Jugend-, Ordnungs- und Sozialausschuss
4. Personalausschuss
5. Planungs- und Umweltausschuss
6. Schul- und Sportausschuss
Beschlussempfehlung:
Der Rat beschließt, folgende Ausschüsse zu bilden:
1. Finanz- und Wirtschaftsausschuss
2. Infrastrukturausschuss
3. Jugend-, Ordnungs- und Sozialausschuss
4. Personalausschuss
5. Planungs- und Umweltausschuss
6. Schul- und Sportausschuss