Sach- und Rechtslage:
In den 1960er Jahren gab es einen erhöhten Bedarf an
Ferien-/Wochenendhäusern, die der zeitweisen Erholung dienen sollten. Um diesen
Bedarf zu decken, wurde am 16.05.1963 der Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“
aufgestellt. Über die Jahrzehnte wurden von den ursprünglich 32 Parzellen
lediglich 14 bebaut.
Die Erschließung des Gebietes erfolgt über unbefestigte
Realverbandswege sowie Wege, die sich im Privateigentum befinden. Ein
öffentlicher Kanalanschluss ist nicht vorhanden. Zudem befindet sich das Gebiet
im direkten Nahbereich der besonders schützenswerten Wasserschutzzone II. Die
bisherigen Festsetzungen sind aus heutiger Sicht unzureichend und entsprechen
nicht mehr den Anforderungen an eine geordnete städtebauliche Entwicklung. Insbesondere
fehlen Vorgaben zum Ausgleich und Ersatz, zur Eingrünung und Abgrenzung zur
offenen Landschaft sowie Gestaltung der Gebäude gänzlich.
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Hagel“ soll durch eine
umfassende Überarbeitung der Festsetzungen eine Anpassung an die heutigen
rechtlichen sowie städtebaulichen Anforderungen erfolgen.
Aufgrund der mangelnden Erschließung sowie der unverhältnismäßigen
Beeinträchtigung der Natur und Landschaft soll eine weitere Verfestigung
ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wird der bisher unbebaute Bereich
entsprechend der tatsächlichen Nutzung als Flächen für die Landwirtschaft (§ 9
Abs. 1 Nr. 18 a BauGB) festgesetzt.
Um dieses Plankonzept – insbesondere die Freihaltung der bisher
unbebauten Bereiche – zu sichern, wird eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB
erlassen.
Die Satzung über die Veränderungssperre zur
Sicherung der Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 “Hagel“, 1.
Änderung, ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0061/2021-2026 beigefügt.
Der Bürgermeister
empfiehlt folgenden Beschluss:
Zur Sicherung der
Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 5 “Hagel“, 1. Änderung, wird die
anliegende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.
Beschlussempfehlung:
Zur Sicherung der Planung im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 5 “Hagel“, 1. Änderung, wird die anliegende Satzung über
eine Veränderungssperre beschlossen.