Zur Neubesetzung ist die Stelle nach § 109
Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) öffentlich auszuschreiben.
Der Rat kann jedoch im Einvernehmen mit dem Bürgermeister beschließen, von der
Ausschreibung abzusehen, wenn er unter anderem beabsichtigt, eine andere
bestimmte Bewerberin oder einen anderen bestimmten Bewerber zu wählen und nicht
erwartet, dass sich im Ausschreibungsverfahren eine andere Person bewerben
würde, die wegen ihrer Eignung, Befähigung und Sachkunde vorzuziehen wäre. Der
Beschluss ist mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Rates zu
fassen.
Der Bürgermeister beabsichtigt, Kämmerer und
Verhinderungsvertreter Horst Looschen zur Wahl des Ersten Gemeinderates
vorzuschlagen. Kämmerer Looschen verfügt über die geforderte Qualifikation und
erfüllt die persönlichen Voraussetzungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass
sich eine andere qualifiziertere Person bewerben würde.
Der Bürgermeister schlägt vor zu beschließen:
Auf die öffentliche Ausschreibung der neu zu
besetzenden Stelle der Ersten Gemeinderätin/des Ersten Gemeinderates wird
verzichtet, da beabsichtigt ist, Herrn Kämmerer Horst Looschen zu wählen.
Beschlussempfehlung:
Auf die Ausschreibung der neu zu besetzenden Stelle der
Ersten Gemeinderätin/des Ersten Gemeinderates der Gemeinde Großenkneten wird
verzichtet.