Betreff
98. Änderung des Flächennutzungsplanes Bereich "Sonderbaufläche Windenergie" - Aufstellungsbeschluss
Vorlage
BV/0138/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Mit Inkrafttreten der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes „Sonderbauflächen Windenergie“ am 10.07.1999, wurde eine positive Standortzuweisung für die Errichtung von Windkraftanlagen durchgeführt. Hierdurch sollte ausdrücklich die Privilegierung von Windkraftanlagen im übrigen Außenbereich des Gemeindegebiets aufgehoben werden.

 

Mit dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen vom 20.07.2021 wird das Ziel verfolgt, den Ausbau der Windenergieerzeugung an Land deutlich voranzutreiben. Als energiepolitisches Ziel sollen mindestens 20 Gigawatt Windenergieleistung bis 2030 in Niedersachsen errichtet werden.

 

Um die konkrete Verfügbarkeit von hinreichenden Flächen für den weiteren Ausbau der Windenergie an Land planerisch zu sichern, beabsichtigt die Landesregierung im Rahmen der Novellierung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) als Grundsatz der Raumordnung einen Flächenbedarf von 1,4 Prozent der Landesfläche bis 2030 sowie 2,1 Prozent ab 2030 für die Windenergie an Land aufzunehmen.

 

Die Landkreise haben gemäß diesem Ziel der Raumordnung geeignete raumbedeutsame Standorte für die Nutzung von Windenergie zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen (RROP) festzulegen.

 

Da die Bauleitpläne nach § 2 BauGB an den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, wirkt sich der Windenergieerlass über das LROP und das RROP auch auf die zukünftigen Planungen der Gemeinde aus.

 

Aufgrund der neuen energiepolitischen Zielsetzung sowie diverser Rechtsprechungen ist es geboten, die Steuerung von Windenergieanlagen an die heutigen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen anzupassen.

 

Zunächst sollen durch eine vertiefte Potenzialflächenanalyse auf Grundlage von fachlichen Untersuchungen die voraussichtlich geeigneten Windenergiestandorte auf Ihre tatsächliche und rechtliche Eignung geprüft werden.

 

Der Windenergie muss grundsätzlich ausreichend Raum verschaffen werden. Daher werden anhand einer Abwägung in einem dritten Schritt sogenannte Konzentrationsflächen bestimmt. Über die Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ soll außerhalb dieser Konzentrationsflächen, zum Schutze des Außenbereiches, eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden. Eine privilegierte Zulassung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist außerhalb der durch die im Rahmen der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ dargestellten Sonderbauflächen nicht mehr möglich.

 

Der Bürgermeister empfiehlt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird aufgestellt.

 

Zur Ermittlung potenzieller Entwicklungsflächen wird eine vertiefte Potenzialflächenanalyse durchgeführt.

 

Durch die Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ soll außerhalb dieser Konzentrationsflächen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden.


Beschlussempfehlung:

 

Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird aufgestellt.

 

Zur Ermittlung potenzieller Entwicklungsflächen wird eine vertiefte Potenzialflächenanalyse durchgeführt.

 

Durch die Ausweisung von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ soll außerhalb dieser Konzentrationsflächen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden.