Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten der 47. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Sonderbauflächen Windenergie“ am 10.07.1999, wurde eine positive
Standortzuweisung für die Errichtung von Windkraftanlagen durchgeführt.
Hierdurch sollte ausdrücklich die Privilegierung von Windkraftanlagen im
übrigen Außenbereich des Gemeindegebiets aufgehoben werden.
Mit dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen vom 20.07.2021 wird
das Ziel verfolgt, den Ausbau der Windenergieerzeugung an Land deutlich
voranzutreiben. Als energiepolitisches Ziel sollen mindestens 20 Gigawatt
Windenergieleistung bis 2030 in Niedersachsen errichtet werden.
Um die konkrete Verfügbarkeit von hinreichenden Flächen für den
weiteren Ausbau der Windenergie an Land planerisch zu sichern, beabsichtigt die
Landesregierung im Rahmen der Novellierung des Landes-Raumordnungsprogramms
(LROP) als Grundsatz der Raumordnung einen Flächenbedarf von 1,4 Prozent der
Landesfläche bis 2030 sowie 2,1 Prozent ab 2030 für die Windenergie an Land
aufzunehmen.
Die Landkreise haben gemäß diesem Ziel der Raumordnung geeignete
raumbedeutsame Standorte für die Nutzung von Windenergie zu sichern und unter
Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen
Raumordnungsprogrammen (RROP) festzulegen.
Da die Bauleitpläne nach § 2 BauGB an den Zielen der Raumordnung
anzupassen sind, wirkt sich der Windenergieerlass über das LROP und das RROP
auch auf die zukünftigen Planungen der Gemeinde aus.
Aufgrund der neuen energiepolitischen Zielsetzung sowie diverser
Rechtsprechungen ist es geboten, die Steuerung von Windenergieanlagen an die
heutigen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen anzupassen.
Zunächst sollen durch eine vertiefte Potenzialflächenanalyse auf
Grundlage von fachlichen Untersuchungen die voraussichtlich geeigneten
Windenergiestandorte auf Ihre tatsächliche und rechtliche Eignung geprüft
werden.
Der Windenergie muss grundsätzlich ausreichend Raum verschaffen werden.
Daher werden anhand einer Abwägung in einem dritten Schritt sogenannte
Konzentrationsflächen bestimmt. Über die Ausweisung von Sonderbauflächen mit
der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ soll außerhalb dieser
Konzentrationsflächen, zum Schutze des Außenbereiches, eine Ausschlusswirkung
nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden. Eine
privilegierte Zulassung von Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist
außerhalb der durch die im Rahmen der 98. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ dargestellten Sonderbauflächen nicht mehr
möglich.
Der Bürgermeister empfiehlt folgenden Beschluss zu fassen:
Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen
Windenergie“ wird aufgestellt.
Zur Ermittlung potenzieller Entwicklungsflächen wird eine vertiefte
Potenzialflächenanalyse durchgeführt.
Durch die Ausweisung
von Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ soll
außerhalb dieser Konzentrationsflächen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3
Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden.
Beschlussempfehlung:
Die 98. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird aufgestellt.
Zur Ermittlung potenzieller
Entwicklungsflächen wird eine vertiefte Potenzialflächenanalyse durchgeführt.
Durch die Ausweisung von Sonderbauflächen mit
der Zweckbestimmung „Windenergieanlagen“ soll außerhalb dieser
Konzentrationsflächen eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3
Baugesetzbuch (BauGB) erwirkt werden.