Sach- und Rechtslage:
Für den Bebauungsplan Nr.
134 „Ahlhorn – Wildeshauser Straße Nord“ wurde am 03.12.2020 ein
Aufstellungsbeschluss gefasst, der am 15.01.2021 bekannt gemacht wurde.
Ziel der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche
Entwicklung im Ortskern zu steuern und eine ortsverträgliche Nachverdichtung zu
ermöglichen. Durch die Festsetzung zur Anzahl von Wohneinheiten, zur
Geschossigkeit sowie die Festlegung von örtlichen Bauvorschriften soll einer
Fehlentwicklung entgegengewirkt werden.
Eine Veränderungssperre kann beschlossen werden, wenn zu
befürchten ist, dass durch tatsächliche Veränderungen im Plangebiet die
Erreichung der städtebaulichen Ziele wesentlich erschwert wird.
In den letzten Jahren wird eine rege Bautätigkeit beobachtet.
Aufgrund des vorherrschenden Wohnraummangels ist zu befürchten, dass weitere
Vorhaben umgesetzt werden sollen, die mit den Zielen der Bauleitplanung nicht
vereinbar sind. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten, zur Sicherung der
Planung eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der
Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 134 „Ahlhorn – Wildeshauser Straße
Nord“ ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0197/2021-2026
beigefügt.
Der Rat hat am 18.06.2018 die Satzung über die förmliche
Festlegung des Sanierungsgebietes "Wildeshauser Straße" beschlossen.
Für Bauvorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die besonderen
Sicherungsmaßnahmen nach § 144 BauGB, sodass die Veränderungssperre für diesen
Bereich nicht anzuwenden ist.
Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Zur Planungssicherung des Bebauungsplanes Nr. 134 „Ahlhorn –
Wildeshauser Straße Nord“ wird die angefügte Satzung über die
Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen.
Von der Veränderungssperre sind die Bereiche, die innerhalb
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Wildeshauser Straße“ liegen, nach
§ 14 Abs. 4 BauGB ausgenommen.
Beschlussempfehlung:
Von der Veränderungssperre sind die Bereiche, die innerhalb
des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Wildeshauser Straße“ liegen, nach
§ 14 Abs. 4 BauGB ausgenommen.