Sach- und Rechtslage:
Für den Bebauungsplan Nr. 135 „Ahlhorn – Wildeshauser
Straße Süd“ wurde am 03.12.2020 ein Aufstellungsbeschluss gefasst, der am
15.01.2021 bekannt gemacht wurde.
Ziel der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche
Entwicklung im Ortskern zu steuern und eine ortsverträgliche Nachverdichtung zu
ermöglichen. Durch die Festsetzung zur Anzahl von Wohneinheiten, zur
Geschossigkeit sowie die Festlegung von örtlichen Bauvorschriften soll einer
Fehlentwicklung entgegengewirkt werden.
Eine Veränderungssperre kann beschlossen werden, wenn
zu befürchten ist, dass durch tatsächliche Veränderungen im Plangebiet die
Erreichung der städtebaulichen Ziele wesentlich erschwert wird.
In den letzten Jahren wird eine rege Bautätigkeit
beobachtet. Aufgrund des vorherrschenden Wohnraummangels ist zu befürchten,
dass weitere Vorhaben umgesetzt werden sollen, die mit den Zielen der
Bauleitplanung nicht vereinbar sind. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten,
zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung
der Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 135 „Ahlhorn – Wildeshauser
Straße Süd“ ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0198/2021-2026
beigefügt.
Der Rat hat am 18.06.2018 die Satzung über die
förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wildeshauser Straße“ beschlossen.
Für Bauvorhaben im Geltungsbereich dieser Satzung gelten die besonderen
Sicherungsmaßnahmen nach § 144 BauGB, sodass die Veränderungssperre für diesen
Bereich nicht anzuwenden ist.
Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Zur Planungssicherung des Bebauungsplanes Nr. 135
„Ahlhorn – Wildeshauser Straße Süd“ wird die angefügte Satzung über die
Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen.
Von der Veränderungssperre sind die Bereiche, die
innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Wildeshauser Straße“
liegen, nach § 14 Abs. 4 BauGB ausgenommen.
Beschlussempfehlung:
Von der Veränderungssperre sind die Bereiche, die innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Wildeshauser Straße“ liegen, nach § 14 Abs. 4 BauGB ausgenommen.