Sach- und Rechtslage:
Ziel der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche
Entwicklung im Ortskern zu steuern und eine ortsverträgliche Nachverdichtung zu
ermöglichen. Durch die Festsetzung zur Anzahl von Wohneinheiten, zur
Geschossigkeit sowie die Festlegung von örtlichen Bauvorschriften soll einer
Fehlentwicklung entgegengewirkt werden.
Eine Veränderungssperre kann beschlossen werden, wenn
zu befürchten ist, dass durch tatsächliche Veränderungen im Plangebiet die
Erreichung der städtebaulichen Ziele wesentlich erschwert wird.
In den letzten Jahren wird eine rege Bautätigkeit
beobachtet. Aufgrund des vorherrschenden Wohnraummangels ist zu befürchten,
dass weitere Vorhaben umgesetzt werden sollen, die mit den Zielen der
Bauleitplanung nicht vereinbar sind. Aus diesem Grund ist es zwingend geboten,
zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre zu erlassen.
Die Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung
der Planung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 137 „Huntlosen – West“ ist der
Beschlussvorlage Nr. BV/0201/2021-2026 beigefügt.
Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Zur Planungssicherung des Bebauungsplanes Nr. 137 „Huntlosen - West“ wird eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen.
Beschlussempfehlung:
Zur Planungssicherung des Bebauungsplanes Nr. 137 „Huntlosen - West“ wird eine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) erlassen.