Sach- und Rechtslage:
Nach §§ 36 und 44 der Straßenverkehrsordnung (StVO)
ist die Polizei befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und durch
Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Diese Zeichen und Weisungen sind
zu befolgen.
Das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde in § 2
Absatz 6 insofern geändert, dass nunmehr die Gemeinde durch einen Ratsbeschluss
zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die
Verkehrsregelung auch durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann,
soweit Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht ausreichend rechtzeitig zur
Verfügung stehen.
Mit dieser Regelung sollen insbesondere
Veranstaltungen von Vereinen und Einrichtungen wie Schützenumzüge,
Laternenläufe etc. erfasst werden, für die eine polizeiliche Begleitung
aufgrund nicht ausreichend vorhandener Einsatzkräfte nicht möglich ist. Bei den
„gemeindlichen Veranstaltungen“ muss es sich nicht um Veranstaltungen der
Gemeinde als ausrichtendes Organ handeln, die Regelung bezieht sich auf die in
einem Gemeindegebiet durchgeführten lokalen Veranstaltungen.
Für die in Frage kommenden Veranstaltungen ist
zunächst eine Absprache mit der Polizei erforderlich. Soweit dort keine
ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann eine Anfrage bei der
zuständigen Ortsfeuerwehr erfolgen. Eine Verpflichtung der Feuerwehr, die
Veranstaltung zu begleiten und die Verkehrsregelung durchzuführen, besteht
nicht.
Vor einer solchen Aufgabenübertragung ist ein
entsprechender Ratsbeschluss erforderlich, der als Grundsatzbeschluss gefasst
werden kann.
Eine Absprache mit dem Gemeindebrandmeister sowie den
Ortsbrandmeistern ist erfolgt. Diese stimmen der grundsätzlichen Möglichkeit
der Aufgabenübertragung zu, behalten sich jedoch eine Entscheidung jeweils im
Einzelfall vor.
Der Bürgermeister schlägt vor, den Grundsatzbeschluss
zu fassen.
Beschlussempfehlung:
Zur Sicherung von Veranstaltungen können der Freiwilligen Feuerwehr Aufgaben der Verkehrsregelung nach der Straßenverkehrsordnung übertragen werden, soweit Polizeieinsatzkräfte nicht ausreichend zur Verfügung stehen (Grundsatzbeschluss).