Betreff
Umsetzung der Straßenverkehrsordnung - Verkehrsregelung durch die Feuerwehr
Vorlage
BV/0238/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Nach §§ 36 und 44 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Polizei befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Diese Zeichen und Weisungen sind zu befolgen.

 

Das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) wurde in § 2 Absatz 6 insofern geändert, dass nunmehr die Gemeinde durch einen Ratsbeschluss zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung auch durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen kann, soweit Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht ausreichend rechtzeitig zur Verfügung stehen.

 

Mit dieser Regelung sollen insbesondere Veranstaltungen von Vereinen und Einrichtungen wie Schützenumzüge, Laternenläufe etc. erfasst werden, für die eine polizeiliche Begleitung aufgrund nicht ausreichend vorhandener Einsatzkräfte nicht möglich ist. Bei den „gemeindlichen Veranstaltungen“ muss es sich nicht um Veranstaltungen der Gemeinde als ausrichtendes Organ handeln, die Regelung bezieht sich auf die in einem Gemeindegebiet durchgeführten lokalen Veranstaltungen.

 

Für die in Frage kommenden Veranstaltungen ist zunächst eine Absprache mit der Polizei erforderlich. Soweit dort keine ausreichenden Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann eine Anfrage bei der zuständigen Ortsfeuerwehr erfolgen. Eine Verpflichtung der Feuerwehr, die Veranstaltung zu begleiten und die Verkehrsregelung durchzuführen, besteht nicht.

 

Vor einer solchen Aufgabenübertragung ist ein entsprechender Ratsbeschluss erforderlich, der als Grundsatzbeschluss gefasst werden kann.

 

Eine Absprache mit dem Gemeindebrandmeister sowie den Ortsbrandmeistern ist erfolgt. Diese stimmen der grundsätzlichen Möglichkeit der Aufgabenübertragung zu, behalten sich jedoch eine Entscheidung jeweils im Einzelfall vor.

 

Der Bürgermeister schlägt vor, den Grundsatzbeschluss zu fassen.

 


Beschlussempfehlung:

 

Zur Sicherung von Veranstaltungen können der Freiwilligen Feuerwehr Aufgaben der Verkehrsregelung nach der Straßenverkehrsordnung übertragen werden, soweit Polizeieinsatzkräfte nicht ausreichend zur Verfügung stehen (Grundsatzbeschluss).