Sach- und Rechtslage:
Im Zuge der Energiekrise wurde festgestellt, dass die
Produktion von Energie breit aufgestellt werden muss. Ein Baustein ist dabei
die Nutzung von Biomethan. Daher beabsichtigt der landwirtschaftliche Betrieb
am „Grünen Weg 4“ in Halenhorst die Verarbeitung des auf dem Betriebsstandort
produzierten Biogas umzustellen.
Aufgrund des hohen Energiebedarfes reicht die
bisherige Kapazität der Biomasseanlage nicht aus, um die Aufbereitungsanlage
wirtschaftlich betreiben zu können. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6c BauGB darf je
Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage zur energetischen Nutzung von
Biomasse errichtet werden. Die Bauleitplanung beinhaltet somit eine
Biomasseanlage, die planungsrechtlich im Außenbereich nicht privilegiert ist.
Im Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich derzeit
als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Um die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung einer Biomethananlage außerhalb der
Privilegierung nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) mit den entsprechenden
erforderlichen Betriebseinrichtungen (Fermenter, Gärrestelager, Vorgrube,
Befüll- und Entnahmeplatz, Technikraum, Halle, Feststoffeintrag,
Mistlagerflächen, Abluft, Kondensatschacht, Gasaufbereitung) zu schaffen, wird
die Fläche zukünftig als Sondergebiet „Biomethan (SO)“ gemäß § 11
Baunutzungsverordnung (BauNVO) dargestellt.
Ein
Übersichtsplan ist der Beschlussvorlage Nr. BV_0336_2021-2026 beigefügt.
Der Bürgermeister empfiehlt:
Für den im anliegenden Kartenausschnitt gekennzeichneten
Bereich soll die 99. Flächennutzungsplanänderung, Bereich „Biomethananlage
Grüner Weg“ aufgestellt werden.
Das Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist
durchzuführen.
Beschlussempfehlung:
Für den im
anliegenden Kartenausschnitt gekennzeichneten Bereich soll die 99.
Flächennutzungsplanänderung, Bereich „Biomethananlage Grüner Weg“ aufgestellt
werden.
Das Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist durchzuführen.