Sach- und Rechtslage:
Mit Inkrafttreten der 47. Änderung des
Flächennutzungsplanes „Sonderbauflächen Windenergie“ am 10.07.1999 wurde eine
positive Standortzuweisung für die Errichtung von Windkraftanlagen
durchgeführt.
Aufgrund der energiepolitischen Neuausrichtung auf
Bundes- und Landesebene wird der Windenergie ein überragendes öffentliches
Interesse beigemessen. Inzwischen hat es zahlreiche gesetzliche Änderungen
gegeben, die das Vorgehen bei der Ausweisung von Windenergiestandorten
grundlegend verändert hat.
Die Landkreise haben gemäß dem Ziel der Raumordnung
geeignete raumbedeutsame Standorte für die Nutzung von Windenergie zu sichern
und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen
Raumordnungsprogrammen (RROP) festzulegen.
Da die Bauleitpläne nach § 2 BauGB an den Zielen der
Raumordnung anzupassen sind, wirkt sich der Windenergieerlass über das
Landes-Raumordnungsprogramm und das RROP auch auf die zukünftigen Planungen der
Gemeinde aus.
Aufgrund der neuen energiepolitischen Zielsetzung
sowie diverser Rechtsprechungen ist es geboten, die Steuerung von
Windenergieanlagen an die heutigen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen
anzupassen.
Mit der Aufstellung der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes
werden die Flächen Bissel und Döhlen sowie am Grenzweg (Sannum/Hengstlage)
planungsrechtlich als Sondergebiet für Windenergie ausgewiesen. Sämtliche
Flächen eignen sich zum jetzigen Stand grundsätzlich aufgrund der Vorbelastung
durch bestehende Windparks sowie aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen zum
Arten- und Naturschutz für eine Ausweisung als Windenergiefläche.
Der Vorentwurf wird zurzeit erarbeitet und in der
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses vorgestellt.
Zur Prüfung weiterer Windenergieflächen wird zunächst
eine ergänzende Potenzialflächenanalyse mit begleitenden Untersuchungen zum
Arten- und Naturschutz durchgeführt.
Der Bürgermeister empfiehlt folgenden Beschluss zu
fassen:
Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich
„Sonderbauflächen Windenergie“ wird als Vorentwurf angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Die 98.
Flächennutzungsplanänderung, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird als
Vorentwurf angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.