Betreff
Bebauungsplan Nr. 97 "Windpark Döhlen", 3. Änderung - Erneute Annahme als Entwurf
Vorlage
BV/0398/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Der Bebauungsplan Nr. 97 „Windpark Döhlen“ zur Steuerung von Windenergieanlagen wurde am 18.12.2006 als Satzung beschlossen und ist am 08.01.2007 in Kraft getreten.

 

Mit Schreiben vom 07.08.2013 stellt die WP Krumlande GbR, Großenkneten, den Antrag zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Änderung des vorhandenen Windparks.

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Großenkneten hat in seiner Sitzung vom 26.05.2016 den Entwurf der vorliegenden Bauleitplanung beschlossen. Aufgrund von diversen gesetzlichen Änderungen wurde der Entwurf angepasst und soll erneut beschlossen werden. Eine Höhenbeschränkung, die eine Anrechenbarkeit der Flächen auf den Flächenbeitragswert verhindert, wurde wie die Beschränkung der Anzahl an Windkraftanlagen aus der 3. Änderung entfernt.

 

Derzeit ist ein Repowering in Planung. Im Windpark Döhlen sollen neun Windkraftanlagen zurückgebaut werden, bei zwei Anlagen ist der Rückbau bereits erfolgt. Eine Windkraftanlage (E-82 E2) bleibt bestehen. Dafür sollen zwei neue Windkraftanlagen des Typs E-175 EPS aufgestellt werden. Die Leistung der neuen Windkraftanlagen beträgt je Anlage 20 Millionen Kilowattstunden pro Jahr.

 

Die Planungskosten werden von dem Investor getragen.

 

Der Entwurf ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0398/2021-2026 beigefügt und wird in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses von Herrn Dipl.-Geograf Joachim Mrotzek, Büro PlanForum Nord GmbH, Großenkneten, vorgetragen und erläutert.

 

Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Bebauungsplan Nr. 97 „Windpark Döhlen“, 3. Änderung, wird als Entwurf angenommen.

 

Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.


Beschlussempfehlung:

 

Der Bebauungsplan Nr. 97 „Windpark Döhlen“, 3. Änderung, wird erneut als Entwurf angenommen.

 

Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.