Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde ist verpflichtet, für Obdachlose,
insbesondere für Geflüchtete, Unterkünfte vorzuhalten. Daher werden
entsprechende Räumlichkeiten angemietet. Unter anderem wurde die Gastwirtschaft
Meyer als Gemeinschaftsunterkunft angemietet. Die für diesen Zweck vorgesehenen
Haushaltsmittel sind nicht auskömmlich, da ein entsprechend hoher Aufwand nicht
eingeplant war. Durch die festgesetzte Nutzungsentschädigung bzw. nach
Kostenerstattung durch den Landkreis stehen den Aufwendungen entsprechende
Erträge gegenüber. Auch wenn die Deckung gegeben ist, hat der Rat nach § 117
NKomVG die überplanmäßigen Ausgaben zu genehmigen. Bei der
Nachtragshaushaltsplanung werden dann sowohl die höheren Erträge als auch die
Aufwendungen berücksichtigt.
Der Bürgermeister schlägt folgenden Beschluss vor:
Die überplanmäßigen Aufwendungen beim Produkt „Obdachlosenunterbringung“ (P1.122000.005) für Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 78.791,04 € werden gemäß § 117 NKomVG genehmigt.
Beschlussempfehlung:
Die überplanmäßigen Aufwendungen beim Produkt „Obdachlosenunterbringung“ (P1.122000.005) für Sach- und Dienstleistungen in Höhe von 78.791,04 € werden gemäß § 117 NKomVG genehmigt.