Sach- und Rechtslage:

 

Die 47. Flächennutzungsplanänderung „Sonderbauflächen Windenergie“, welche am 10.07.1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet eine positive Standortzuweisung für die Errichtung von Windkraftanlagen. Da sich inzwischen aufgrund der energiepolitischen Neuausrichtung auf Bundes- und Landesebene zahlreiche gesetzliche Änderungen ergeben haben, wird eine Änderung des Flächennutzungsplanes durchgeführt.

 

Mit der Aufstellung der 98. Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Flächen in Bissel, Döhlen und am Grenzweg (Sannum/Hengstlage) planungsrechtlich als Sondergebiet für Windenergie ausgewiesen. Die Flächen eignen sich aufgrund der Potenzialanalyse und auch aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Windparks sowie aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen zum Arten- und Naturschutz für die Ausweisung als Windenergiefläche.

 

Die Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung wurde erarbeitet und wird in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses durch das Planungsbüro Diekmann Mosebach und Partner, Rastede, vorgestellt. Die Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht sind  der Beschlussvorlage BV/0462/2021-2026 beigefügt.

 

In der Zeit vom 27.04.2023 bis einschließlich 30.05.2023 konnte sich die Öffentlichkeit über die Planung informieren. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange darum gebeten, Stellungnahmen zu der Planung abzugeben.

 

Die von den Behörden und Privaten vorgebrachten Anregungen und Hinweise sind mit einem Entscheidungsvorschlag der Beschlussvorlage Nr. BV/0462/2021-2026 beigefügt.

 

Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird als Entwurf angenommen.

 

Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.


Beschlussempfehlung:

 

Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird als Entwurf angenommen.

 

Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.