Sach- und Rechtslage:
Die 47. Flächennutzungsplanänderung „Sonderbauflächen
Windenergie“, welche am 10.07.1999 in Kraft getreten ist, beinhaltet eine
positive Standortzuweisung für die Errichtung von Windkraftanlagen. Da sich
inzwischen aufgrund der energiepolitischen Neuausrichtung auf Bundes- und
Landesebene zahlreiche gesetzliche Änderungen ergeben haben, wird eine Änderung
des Flächennutzungsplanes durchgeführt.
Mit der Aufstellung der 98. Änderung des
Flächennutzungsplanes werden die Flächen in Bissel, Döhlen und am Grenzweg
(Sannum/Hengstlage) planungsrechtlich als Sondergebiet für Windenergie
ausgewiesen. Die Flächen eignen sich aufgrund der Potenzialanalyse und auch
aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Windparks sowie aufgrund
umfangreicher Voruntersuchungen zum Arten- und Naturschutz für die Ausweisung
als Windenergiefläche.
Die Planzeichnung zur Flächennutzungsplanänderung
wurde erarbeitet und wird in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses
durch das Planungsbüro Diekmann • Mosebach und Partner, Rastede, vorgestellt. Die
Planzeichnung, die Begründung und der Umweltbericht sind der Beschlussvorlage BV/0462/2021-2026
beigefügt.
In der Zeit vom 27.04.2023 bis einschließlich
30.05.2023 konnte sich die Öffentlichkeit über die Planung informieren.
Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange darum gebeten,
Stellungnahmen zu der Planung abzugeben.
Die von den Behörden und Privaten vorgebrachten
Anregungen und Hinweise sind mit einem Entscheidungsvorschlag der
Beschlussvorlage Nr. BV/0462/2021-2026 beigefügt.
Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die 98. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich
„Sonderbauflächen Windenergie“ wird als Entwurf angenommen.
Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Die 98.
Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Windenergie“ wird
als Entwurf angenommen.
Sowohl die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.