Betreff
99. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Biomethan“ – Annahme als Vorentwurf
Vorlage
BV/0481/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Im Zuge der Energiekrise wurde festgestellt, dass die Produktion von Energie breit aufgestellt werden muss. Ein Baustein ist dabei die Nutzung von Biomethan. Daher beabsichtigt der landwirtschaftliche Betrieb am „Grünen Weg 4“ die Verarbeitung des auf dem Betriebsstandort produzierten Biogas umzustellen.

 

Die an die geplante Anlage angrenzende Biomasseanlage ist nach § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig und soll der Stromerzeugung für die neue Anlage dienen. Die Rohgaserzeugung des Erweiterungsteils soll auf 2,0 Mio. N m³ pro Jahr begrenzt werden. Hierzu findet sich eine Regelung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 142 „Biomethananlage Grüner Weg“.

 

Derzeit ist die Fläche im Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ ausgewiesen. Da künftig im Geltungsbereich die Errichtung von Baukörpern, die im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biomethan, Speicherung und Verarbeitung der anfallenden Nebenprodukte sowie der Energieversorgung der Anlage dienen, geplant ist, erfolgt eine Neuausweisung als Sondergebiet (SO) „Biomethan“ gemäß § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO).

 

Der Vorentwurf ist der Vorlage Nr. BV/0481/2021-2026 beigefügt und wird in der Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses vom Planungsbüro Ingenieurbüro Prof. Dr. Oldenburg GmbH, Oederquart, vorgestellt.

 

Der Bürgermeister empfiehlt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die 99. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Biomethan“ wird als Vorentwurf angenommen.

 

Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.

 

 


Beschlussempfehlung:

 

Die 99. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sonderbauflächen Biomethan“ wird als Vorentwurf angenommen.

 

Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.