Betreff
Brandschutz - Feuerwehrbedarfsplan
Vorlage
BV/0516/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Nach § 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) obliegt den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Sie können dazu eine Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen, diese ist jedoch in Niedersachsen nicht verbindlich vorgeschrieben.

 

Bereits im Jahr 2018 wurde die Erstellung eines Feuerwehrbedarfsplanes beauftragt.  Der Rat hat den Feuerwehrbedarfsplan in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis genommen. Dieser umfasst die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung und deren zeitliche Umsetzung bis zum Jahr 2025. Eine Fortschreibung des Feuerwehrbedarfsplanes wäre ab 2025 erforderlich.

 

Aus der Mitte des Rates wurde hinsichtlich der anstehenden hohen Investitionen für den Brandschutz und der gemeindlichen Entwicklungen angeregt, bereits jetzt den Feuerwehrbedarfsplan zu aktualisieren.

 

Die Kosten hierfür werden auf etwa 20.000,00 € geschätzt, die zusätzlich bereitgestellt werden müssten. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist ein geeignetes Büro auszuwählen.

 

Der Bürgermeister schlägt vor, den Grundsatzbeschluss zu fassen, dass ein neuer Feuerwehrbedarfsplan erstellt wird. Gleichzeitig sollte er ermächtigt werden, das Vergabeverfahren hierzu durchzuführen und ein Büro mit der Erstellung zu beauftragen.

 


Beschlussempfehlung:

 

Ein neuer Feuerwehrbedarfsplan wird zeitnah erstellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Vergabeverfahren hierzu durchzuführen und ein Büro mit der Erstellung zu beauftragen.