Sach- und Rechtslage:
Nach § 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
(NBrandSchG) obliegt den Gemeinden der abwehrende Brandschutz und die
Hilfeleistung in ihrem Gebiet. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben sie eine den
örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen,
auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Sie können dazu eine
Feuerwehrbedarfsplanung aufstellen, diese ist jedoch in Niedersachsen nicht
verbindlich vorgeschrieben.
Bereits im Jahr 2018 wurde die Erstellung eines
Feuerwehrbedarfsplanes beauftragt. Der
Rat hat den Feuerwehrbedarfsplan in seiner Sitzung am 28.06.2021 zur Kenntnis
genommen. Dieser umfasst die erforderliche personelle und sächliche Ausstattung
und deren zeitliche Umsetzung bis zum Jahr 2025. Eine Fortschreibung des
Feuerwehrbedarfsplanes wäre ab 2025 erforderlich.
Aus der Mitte des Rates wurde hinsichtlich der
anstehenden hohen Investitionen für den Brandschutz und der gemeindlichen
Entwicklungen angeregt, bereits jetzt den Feuerwehrbedarfsplan zu
aktualisieren.
Die Kosten hierfür werden auf etwa 20.000,00 €
geschätzt, die zusätzlich bereitgestellt werden müssten. Im Rahmen eines
Vergabeverfahrens ist ein geeignetes Büro auszuwählen.
Der Bürgermeister schlägt vor, den Grundsatzbeschluss
zu fassen, dass ein neuer Feuerwehrbedarfsplan erstellt wird. Gleichzeitig
sollte er ermächtigt werden, das Vergabeverfahren hierzu durchzuführen und ein
Büro mit der Erstellung zu beauftragen.
Beschlussempfehlung:
Ein neuer Feuerwehrbedarfsplan wird zeitnah erstellt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Vergabeverfahren hierzu durchzuführen und ein Büro mit der Erstellung zu beauftragen.