Sach- und Rechtslage:
Das Plangebiet der 103. Änderung des
Flächennutzungsplanes umfasst zwei Teilbereiche. Auf dem Teilbereich 1 befindet
sich eine Grünlandfläche. Im Teilbereich 2 befindet sich der ehemals genutzte
Schießstand sowie ein Wohnhaus.
Eine private Bauherrengemeinschaft beabsichtigt die
Entwicklung der Fläche als kleines multifunktionales Gewerbegebiet.
Im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan wird ein
Teil der nördlichen Fläche entlang der „Garreler Straße“ (L 871) als gemischte
Baufläche (M) ausgewiesen. Der restliche Bereich beider Änderungsbereiche
(Teilplan 1 und 2) ist derzeit als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Im Teilplan 1 ist die Darstellung als gewerbliche
Baufläche (G) und im Teilplan 2 als gemischte Baufläche (M) zu ändern.
Zwischen beiden Flächen ist im rechtsverbindlichen
Flächennutzungsplan eine Fläche als Wald dargestellt. Dieser Bereich ist nicht
Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung.
Ein Übersichtsplan und der Vorentwurf sind der
Beschlussvorlage Nr. BV/0590/2021-2026 beigefügt. Der Vorentwurf wird in der
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses durch das Planungsbüro IPW
Ingenieurplanung GmbH & Co. KG, Wallenhorst, vorgestellt.
Der
Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufstellung des im Vorentwurf zur 103. Änderung
des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sage-Haast – Garreler Straße“ dargestellten
Bereichs wird beschlossen.
Der Vorentwurf der 103. Änderung des
Flächennutzungsplanes, Bereich „Sage-Haast – Garreler Straße“ wird angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Die
Aufstellung des im Vorentwurf zur 103. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Bereich „Sage-Haast – Garreler Straße“ dargestellten Bereichs wird beschlossen.
Der Vorentwurf
der 103. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Sage-Haast – Garreler
Straße“ wird angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.