Sach- und Rechtslage:
Das Plangebiet befindet sich zum Teil im
Geltungsbereich bzw. angrenzend der Abrundungssatzung „Sage-Haast“. Es handelt
sich um eine Fläche südlich der L871 „Garreler Straße“.
Eine private Bauherrengemeinschaft beabsichtigt die
Entwicklung der Fläche als kleines multifunktionales Gewerbegebiet (GE). Büro-
und Verkaufslagerflächen für Handelsfirmen und Handwerksbetriebe, Ausstellungs-
und Verkaufshallen, Gründer-/Technologiezentren sowie Coworking Spaces könnten
dort entstehen.
Der Bebauungsplan umfasst auch einen Teilbereich der
Garreler Str. (L 871). Hier soll eine Linksabbiegespur ermöglicht werden.
Für den vorhandenen Bestand erfolgt südlich des
geplanten Gewerbegebietes (GE) eine Festsetzung als „Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“.
Weiter südlich befinden sich der ehemalige Schießstand
sowie ein Wohnhaus. Hier ist eine Mischgebietsnutzung (MI) angestrebt. Die Erschließung
erfolgt über die Gemeindestraße „Zum Schießstand“.
Ein Übersichtsplan und der Vorentwurf sind der
Beschlussvorlage Nr. BV/0591/2021-2026 beigefügt. Der Vorentwurf wird in der
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses durch das Planungsbüro IPW
Ingenieurplanung GmbH & Co. KG, Wallenhorst, vorgestellt.
Der
Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Aufstellung des im Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr.
144 „Sage-Haast – Gewerbegebiet Garreler Straße“ dargestellten Bereichs wird beschlossen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplan Nr. 144 „Sage-Haast –
Gewerbebiet Garreler Straße“ wird angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.
Beschlussempfehlung:
Die
Aufstellung des im Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 144 „Sage-Haast –
Gewerbegebiet Garreler Straße“ dargestellten Bereichs wird
beschlossen.
Der Vorentwurf
des Bebauungsplan Nr. 144 „Sage-Haast – Gewerbebiet Garreler Straße“ wird
angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt.