Sach- und Rechtslage:
In den 1960er Jahren gab es einen erhöhten Bedarf an
Ferien-/Wochenendhäusern, die der zeitweisen Erholung dienen sollten. Um diesen
Bedarf zu decken, wurde am 16. Mai 1963 der Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“
aufgestellt. Über die Jahrzehnte wurden von den ursprünglichen 32 Parzellen
lediglich 14 bebaut.
Mit Bekanntmachung vom 17. Dezember 2021 wurde der
Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hagel“
bekannt gemacht. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 7,8 Hektar.
Mit der Änderung soll eine geordnete Entwicklung des
bestehenden Wochenendhausgebietes erreicht werden. Ein Teil soll in seiner
ursprünglichen Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt werden.
Aufgrund der mangelnden Erschließung sowie der
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Natur und Zersiedelung der Landschaft
soll eine weitere Verfestigung ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund soll der bisher unbebaute Bereich des
oben genannten Bebauungsplanes entsprechend der tatsächlichen Nutzung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB festgesetzt
werden.
Die bereits vorhandenen Wochenendhäuser verbleiben in
der Nutzung als Sondergebiet, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO). Die
textlichen Festsetzungen, u. a. auch Art und Maß der baulichen Nutzung, werden
gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Baugrenzen wurden
ebenfalls übernommen. In einigen Teilbereichen werden Baufenster aufgeweitet,
da Gebäudeteile tatsächlich außerhalb der Baugrenzen vorhanden sind. Die
Bestimmungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben grundsätzlich
unverändert. Die Dachflächen können für die Erzeugung erneuerbarer Energien
genutzt werden. Ebenfalls wurden die gestalterischen Festsetzungen/örtlichen Bauvorschriften
übernommen.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hagel“ 1.
Änderung, ist der Beschlussvorlage BV/0649/2021-2026 beigefügt und wird in der
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses vom Büro regionalplan & uvp,
planungsbüro peter stelzer GmbH, Freren, vorgestellt.
Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“, 1.
Änderung, wird angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauBG), wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Der Vorentwurf
zum Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“, 1. Änderung, wird angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauBG), wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.