Sach- und Rechtslage:
In den 1960er Jahren gab es einen erhöhten Bedarf an
Ferien-/Wochenendhäusern, die der zeitweisen Erholung dienen sollten. Um diesen
Bedarf zu decken, wurde am 16. Mai 1963 der Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“
aufgestellt. Über die Jahrzehnte wurden von den ursprünglichen 32 Parzellen
lediglich 14 bebaut.
Mit Bekanntmachung vom 17. Dezember 2021 wurde der
Aufstellungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5 „Hagel“
bekannt gemacht. Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von 7,8 Hektar.
Mit der Änderung soll eine geordnete Entwicklung des
bestehenden Wochenendhausgebietes erreicht werden. Ein Teil soll in seiner
ursprünglichen Nutzung als landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt werden.
Aufgrund der mangelnden Erschließung sowie der
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der Natur und Zersiedelung der Landschaft
soll eine weitere Verfestigung ausgeschlossen werden.
Aus diesem Grund soll der bisher unbebaute Bereich des
oben genannten Bebauungsplanes entsprechend der tatsächlichen Nutzung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 8a BauGB festgesetzt
werden.
Die bereits vorhandenen Wochenendhäuser verbleiben in
der Nutzung als Sondergebiet, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO). Die
textlichen Festsetzungen, u. a. auch Art und Maß der baulichen Nutzung, werden
gemäß dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen.
Baugrenzen wurden ebenfalls übernommen. In einigen
Teilbereichen werden Baufenster aufgeweitet, da Gebäudeteile tatsächlich
außerhalb der Baugrenzen vorhanden sind. Die Bestimmungen zu Art und Maß der
baulichen Nutzung bleiben grundsätzlich unverändert. Die Dachflächen können für
die Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden. Ebenfalls wurden die
gestalterischen Festsetzungen/örtlichen Bauvorschriften übernommen.
Der Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“, 1. Änderung ist der
Beschlussvorlage Nr. BV/0750/2021-2026 als Entwurf beigefügt und wird in der
Sitzung des Planungs- und Umweltausschusses durch Herrn M. Sc. Jan Bunje,
Planungsbüro regionalplan & uvp, Freren vorgestellt.
In der Zeit vom 17.06.2024 bis einschließlich
19.07.2024 konnte sich die Öffentlichkeit über die Planung informieren.
Gleichzeitig wurden die Behörden um Stellungnahme bis zum 19.07.2024 gebeten.
Die von den Behörden und Privaten vorgebrachten
Anregungen und Hinweise sind mit einem Entscheidungsvorschlag der
Beschlussvorlage Nr. BV/0750//2021-2026 beigefügt.
Der Bürgermeister schlägt vor, folgenden Beschluss zu
fassen:
Beratung über die während der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB wie auch die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangen Stellungnahmen und zu Eigen machen der beigefügten
Entscheidungsvorschläge.
Der Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“, 1. Änderung wird als Entwurf angenommen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wie auch die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB soll durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Beratung über
die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1
Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen Stellungnahmen
und zu Eigen machen der beigefügten Entscheidungsvorschläge.
Der
Bebauungsplan Nr. 5 „Hagel“, 1. Änderung wird als Entwurf angenommen. Die
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB wie auch die Beteiligung
der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB soll durchgeführt werden.