Sach- und Rechtslage:
Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten“ außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben in der Fassung vom 07.05.2001 bedarf aufgrund mehrfacher Änderungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) sowie der Kostenentwicklungen der vergangenen Jahre der Überarbeitung.
Die Neufassung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0782/2021-2026 beigefügt. Zum besseren Vergleich ist eine Synopse der bisherigen Satzung zur neuen Satzung ebenfalls beigefügt. Die Neufassung orientiert sich an der Mustersatzung des Niedersächsischen Brandschutzgesetztes (NBrandSchG).
Gemäß § 29 Abs. 1 NBrandSchG ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr bei Bränden und Notfällen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr grundsätzlich unentgeltlich. Außerhalb dieser unentgeltlichen Pflichtaufgaben können jedoch Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Für die Festlegung der Gebührensätze ist eine Kalkulation nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) erforderlich. Diese Kalkulation wurde nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erstellt. Höhere Kostensätze als die nach tatsächlichem Aufwand kalkulierten dürfen nicht festgesetzt werden. Es wurde eine pauschale Reduzierung der Ansätze auf etwa 70 % bei den in der Anlage aufgeführten Kosten- und Gebührentarifen berücksichtigt.
Insbesondere die Anzahl der Alarmierungen aufgrund von Brandmeldeanlagen hat in den vergangenen Jahren stark zugenommen. Mit der neuen Feuerwehrgebührensatzung wird neben der Aktualisierung der Gebührensätze nunmehr auch der Gebührentarif “Fehlalarme durch Brandmeldeanlage“, ohne dass ein Brand oder andere Gefährdung vorgelegen haben, aufgenommen. Mit der aktualisierten Gebührensatzung soll sichergestellt werden, dass die Einsatzkosten verursachergerecht zugeordnet und somit nicht auf die Allgemeinheit umgelegt werden. Ein Großteil der Gebühren wiederum kann vom Gebührenschuldner über Versicherungsleistungen abgerechnet werden.
Die Gemeindefeuerwehr wurde beteiligt.
Der Bürgermeister schlägt vor, die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) zu beschließen.
Beschlussempfehlung:
Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Dienst- und Sachleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Großenkneten außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben (Feuerwehrgebührensatzung) wird beschlossen.