Betreff
95. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich "Großenkneten - Am Schoolpad" - Annahme als Vorentwurf
Vorlage
BV/0282/2021-2026
Art
Beschlussvorlage

Sach- und Rechtslage:

 

Im vorhandenen Baugebiet „Großenkneten – Greve“ sind sämtliche Grundstücke erfolgreich vermarktet worden.  Da die Nachfrage an Baugrundstücken weiterhin sehr hoch ist, soll die wohnbauliche Entwicklung im Ortsteil Großenkneten ortsverträglich fortgeführt werden.

 

In zentraler Lage konnten zwei Flächen erworben werden, die ursprünglich als Erweiterungsflächen für den angrenzenden Friedhof vorgesehen waren. Um eine Wohnbebauung zu ermöglichen, wurden die bisher im Flächennutzungsplan als „Grünfläche Friedhof“ dargestellten Flächen in „Wohnbauflächen“ umgewandelt. Mit der Flächennutzungsplanänderung wird zudem ein möglicher Lückenschluss zwischen der Straße „Greve“ und dem Schießstand des Schützenvereins Großenkneten vorbereitet. Der bisher als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellte Bereich wurde daher ebenfalls in „Wohnbauflächen“ sowie im Bereich des Schießstandes in „Flächen für Sport- und Spielanlagen“ geändert.

 

Der Vorentwurf ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0282/2021-2026 beigefügt.

 

Im Jahr 2006 wurde der Flächennutzungsplan mit der 68. Änderung des Flächennutzungsplanes neu bekannt gemacht. Seitdem sind zahlreiche Änderungen wirksam geworden. Um eine aktuelle Gesamtübersicht zu erhalten, soll der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch diese Änderung erfährt, nach § 6 Abs. 6 BauGB neu bekannt gemacht werden.

 

Der Bürgermeister empfiehlt folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die 95. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Großenkneten – Schoolpad“ wird als Vorentwurf angenommen.

 

Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch dir frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.


Beschlussempfehlung:

 

Die 95. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Großenkneten – Am Schoolpad“ wird als Vorentwurf angenommen.

 

Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.