Sach- und Rechtslage:
Das derzeit im Flächennutzungsplan als Sondergebiet
(SO) Fliegen/Gewerbe sowie als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesene Gebiet
im Metropolpark soll nunmehr als Gewerbliche Baufläche (G) festgesetzt werden.
Da die Sondernutzungserlaubnis „Fliegen“ aufgehoben wurde, ist eine
Sondergebietsausweisung nicht mehr korrekt.
Die Fläche soll zukünftig gewerblich genutzt werden,
da dort rechtlich kein Flugverkehr mehr stattfinden kann. Die im
Parallelverfahren neu aufzustellenden bzw. zu ändernden Bebauungspläne 109/I A
„Gewerbepark Ahlhorn“ und 109/II A „Flug-, Logistik- und Gewerbepark Ahlhorn“,
1. Änderung, werden eine Festsetzung als Gewerbe- bzw. Industriegebiet
beinhalten. Die Fläche des Bebauungsplanes Nr. 109/I A bildet eine
Erweiterungsfläche des Metropolparks ab. Die restliche Fläche des Metropolparks
wurde bereits im Zuge der 74. Flächennutzungsplanänderung, Bereich „Ahlhorn –
Vechtaer Straße“ als gewerbliche Baufläche festgesetzt.
Der gesamte Bereich der genannten Bebauungspläne wird
künftig im Flächennutzungsplan als Gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Der
Vorentwurf ist der Beschlussvorlage Nr. BV/0483/2021-2026 beigefügt und wird
von dem planungsbüro regionalplan & uvp planungsbürp peter stelzer GmbH,
Freren, vorgestellt.
Der Bürgermeister empfiehlt, folgenden Beschluss zu
fassen:
Die Aufstellung des im Vorentwurf zur 102. Änderung
des Flächennutzungsplanes, Bereich „Logistik- und Gewerbepark Ahlhorn“
dargestellten Bereichs wird beschlossen.
Der Vorentwurf der 102. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Bereich „Logistik- und Gewerbepark Ahlhorn“ wird angenommen.
Sowohl die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der
Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB soll durchgeführt werden.
Beschlussempfehlung:
Die
Aufstellung des im Vorentwurf zur 102. Änderung des Flächennutzungsplanes,
Bereich „Logistik- und Gewerbepark Ahlhorn“ dargestellten Bereichs wird
beschlossen.
Der Vorentwurf
der 102. Änderung des Flächennutzungsplanes, Bereich „Logistik- und Gewerbepark
Ahlhorn“ wird angenommen.
Sowohl die
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) wie auch die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1
BauGB soll durchgeführt werden.